§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Der am 26.02.1957 in Bingen am Rhein gegründete Club führt den Namen ,,Motor- Sport-Club Bingen e. V. im ADAC„. Er hat seinen Sitz in Bingen am Rhein und ist in das Vereinsregister in Bingen am Rhein unter der Vereinsregisternummer 233 eingetragen

2. Sein Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck und Ziele

1. Der Club betätigt sich ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig i. S. der §§ 52ff der Abgabenordnung.

2. Der Club fördert den Motorsport und führt hierzu insbesondere unter Beachtung der nationalen und internationalen sportgesetzlichen Regeln und Bestimmungen der sporthoheitlichen Organisationen selbst Veranstaltungen durch.

3. Der Club führt Maßnahmen durch, die ihm zur Hebung der allgemeinen Verkehrssicherheit geeignet erscheinen, z.B. Schulungs- und Umweltschutzmaßnahmen, Jugendverkehrserziehung, Fahrrad-, Mofa- und Mopedturniere.

4. Mittel der Ortsclubs sind nur für satzungsgemäße Zwecke zu verwenden. Die Mitglieder dürfen keinerlei Gewinnanteile oder in ihrer Eigenschaft als Ortsclubmitglied sonstige Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins erhalten.

5. Der Ortsclub begünstigt keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Ortsclubs fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen.

6. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§3 Mitgliedschaft

1. Jedermann kann Mitglied des Ortsclubs werden.

2. Zu Ehrenmitgliedern kann der Club Mitglieder ernennen, die sich besondere Verdienste um den Ortsclub erworben haben. Ehrenmitglieder besitzen die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder.

 

§4 Aufnahme

1. Die Aufnahme in den Ortsclub muss bei diesem besonders beantragt werden. Eine Aufnahmekommission von mindestens zwei Clubmitgliedern, von denen eines dem Vorstand angehören muss, entscheidet über die Aufnahme.

2. Im Falle der Ablehnung brauchen die Gründe der Ablehnung nicht bekannt gegeben zu werden. Gegen die Ablehnung kann innerhalb von 2 Wochen schriftlich Einspruch bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden, die endgültig entscheidet. Wird nicht oder nicht rechtzeitig Einspruch eingelegt, so ist die Ablehnung unanfechtbar.

 

§5 Beiträge

1. Der Club erhebt zur Bestreitung seiner Auslagen von seinen Mitgliedern Aufnahmegebühren und angemessene Beiträge, deren Höhe und Zahlungsweise die Mitgliederversammlung jährlich festlegt. Der Beitrag beträgt zur Zeit €18,00 jährlich und wird bar oder per Bankeinzug erhoben.

 

§6 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Beendigung der Mitgliedschaft bei dem Ortsclub kann nur für den Schluss des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist mittels eingeschriebenen Briefes erfolgen.

2. Ein Mitglied kann vom Clubvorstand aus der Mitgliederliste des Clubs gestrichen werden, wenn

a) das Mitglied trotz Mahnung den fälligen Beitrag nicht bezahlt oder
b) die Streichung im Interesse des Ortsclubs notwendig erscheint.

3. Gegen die Streichung kann innerhalb von zwei Wochen schriftlich Einspruch beim Vorstand eingelegt werden. Über den Einspruch entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen alle Rechte aus der Mitgliedschaft. Wird nicht oder nicht rechtzeitig Einspruch eingelegt, so ist die Streichung unanfechtbar.

 

§7 Organe

Die Organe des Clubs sind:

a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand

 

§8 Die Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Ortsclubs. Sie muss jährlich stattfinden. Alle ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder sind schriftlich mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung des Ortsclubs unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen.
2. Die Tagesordnung muss mindestens folgende Punkte enthalten
a) Bericht des Vorstandes
b) Bericht der Rechnungsprüfer
c) Feststellung der Stimmliste
d) Entlastung des Vorstandes
e) Wahlen
f) Voranschlag für das laufende Geschäftsjahr
g) Anträge mit Inhaltsangabe
h) Verschiedenes

§9 Durchführung der Mitgliederversammlung

1. In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme. Stimmenübertragung ist unzulässig.

2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Stimmberechtigten beschlussfähig.

Es entscheidet regelmäßig einfache Stimmenmehrheit.

Unter einfacher Mehrheit ist eine Mehrheit zu verstehen, die eine Stimme mehr beträgt als die Hälfte der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen werden wie nicht abgegebene Stimmen behandelt, ebenso abgegebene, ungültige Stimmen und – bei Abstimmung mit Stimmzetteln – unbeschriftete Stimmzettel. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen ist erforderlich bei Beschlüssen über:

a) Satzungsänderungen,
b) die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen,
c) Anträge und Abberufung des Vorstandes oder eines Vorstandsmitgliedes,
d) Auflösung des Clubs.

3. Die Wahlen können in geheimer Abstimmung oder durch Akklamation erfolgen. Geheime Abstimmung muss erfolgen, wenn auch nur ein stimmberechtigtes Mitglied eine solche verlangt.

4. Über Anträge kann mit Zustimmung der Mehrheit der Stimmberechtigten auch durch Handzeichen entschieden werden.

5. Anträge für die Mitgliederversammlung des Ortsclubs können von jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen mindestens acht Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden eingereicht sein. Dringlichkeitsanträge sind zulässig, soweit sie nicht auf Abberufung von Vorstandsmitgliedern oder Satzungsänderung gerichtet sind.

6. Über die Verhandlungen und Beschlüsse jeder Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu führen, aus der mindestens die gefassten Beschlüsse hervorgehen müssen. Die Niederschrift muss von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet werden.

 

§10 Außerordentliche Mitgliederversammlungen

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen:

a) auf Anordnung des Vorstandes des Ortsclubs
b) auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Clubs.

 

§11 Der Vorstand

1. Vorstand *) i.S. des § 26 BGB sind:

1. der Vorsitzende,
2. der stellvertretende Vorsitzende,
3. der Schatzmeister,
4. der Schriftführer,
5. der Sportleiter,
6. der Jugendreferent ,
7. der Verkehrsreferent

Der Vorstand soll sich mindestens aus drei, höchstens aus sieben Mitgliedern zusammensetzen. Die Zahl der Vorstandsmitglieder muss eine ungerade sein. Wenn der Vorstand aus fünf Mitgliedern besteht, werden die Ämter Jugendreferent und Verkehrsreferent nicht besetzt. Über die Anzahl der Vorstandsmitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

2. Der Club wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden, jeweils gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes oder durch den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam.

Der stellvertretende Vorsitzende ist dem Club gegenüber jedoch verpflichtet, diesen nur bei Verhinderung des Vorsitzenden gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes zu vertreten.

3. Der Vorstand wird vom Vorsitzenden einberufen und geleitet. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

4. Der Vorstand vertritt den Club in allen Angelegenheiten nach den Beschlüssen und Weisungen der Mitgliederversammlung.

5. Die Mitglieder des Vorstandes können nur Mitglieder des Ortsclubs sein. Sie werden in der Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre, gerechnet von ordentlicher Mitgliederversammlung zu ordentlicher Mitgliederversammlung. Alle Jahre scheiden Mitglieder des Vorstandes wechselweise aus, erstmals die unter den ungeraden Ziffern aufgeführten, sodann die unter den geraden Ziffern aufgeführten.

6. Die Zusammenlegung von Vorstandsämtern ist nicht zulässig.

7. Sämtliche Ämter sind Ehrenämter. Die Inhaber der Ämter haben Anspruch auf Ersatz der im Interesse des Ortsclubs gemachten Auslagen. Die Höhe bestimmt der Vorstand. Wenn Angestellte des ADAC, seiner Gaue oder den Ortsclubs Mitglieder des Ortsclubs sind, so ruht während der Dauer der Gehaltsbezüge Sitz-, Stimm- sowie aktives und passives Wahlrecht.

§12 Rechnungsprüfer

Zur Prüfung der Finanzen können ein oder zwei Rechnungsprüfer gewählt werden, Der oder die Rechnungsprüfer werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von 1 Jahr gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Sie dürfen kein Amt im Vorstand bekleiden. Sie haben mindestens einmal im Jahr, vor der Mitgliederversammlung, Buchführung und Kasse zu prüfen, und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

 

§13 Satzungsänderungen

Anträge auf Satzungsänderungen können nicht als Dringlichkeitsanträge gestellt werden. Sie werden vom Vorstand geprüft und der Mitgliederversammlung vorgelegt. Diese entscheidet mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen .

 

§14 Auflösung

1 .Die Auflösung des Ortsclubs kann nur in einer eigens zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der Stimmen erfolgen.

2. Im Falle der Auflösung ernennt die Mitgliederversammlung die Liquidatoren.

§15 Vermögensverwendung

Bei der Auflösung oder Aufhebung des Ortsclubs oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das verbleibende Vermögen an die gemeinnützige „ADAC Luftrettungs GmbH“ München zur Erfüllung gemeinnütziger Aufgaben.

 

§16 Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus Rechte und Pflichten als Ortsclubmitglied ist Bingen am Rhein.

 

Bingen, den 14.03.2017

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1. Vorsitzender 2. Vorsitzender

 

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